Im Kurzen Busch 12A
58640 Iserlohn
+ 49 2371 9534 588

Die Improbond GmbH ist Ihr Ansprechpartner für Laserschweißdraht

Laserschweißdraht

   . Unternehmen

Die im Jahre 2012 gegründete Improbond GmbH versteht sich als Ihr Servicepartner für eine schnelle Warenlieferung aus der hochwertigen und umfangreichen Produktpalette der Laserschweißdrähte. Ziel ist eine vertrauensvolle gegenseitige Zusammenarbeit aufgrund der wachsenden Anforderungen an Qualität und Lieferfähigkeit. Die individuelle Beratung des Kunden steht hier im Vordergrund. Die Laserschweißzusatzwerkstoffe liefern wir auf Spule und als gerichtete Stäbe.

   . Unsere Produkte

   . Warum Improbond GmbH

Das Laserschweißen für die Oberflächenbearbeitung, das Zusammenfügen und Reparieren, hat sich zu einer zukunftsweisenden und etablierten Methode in der Industrie entwickelt. In dieser Technologie liegt ein sicherer und sehr wirtschaftlicher Aspekt zum Kostenmanagement, wenn Änderungen und Reparaturen sehr schnell und erfolgreich ausgeführt werden müssen. Der markierte Laserschweißdraht ist das Alleinstellungsmerkmal der Improbond GmbH, die neue Maßstäbe zum Ausschluss der Verwechselbarkeit von Laserschweißdrähten durch eine eingravierte Werkstoffnummer setzt. Unsere Produkte erfüllen die Norm für kontrollpflichtige Applikationen und die Unique Device Identification Richlinie nach den Vorgaben des IMDRF für medizinische Produkte. Unser Gesamtkatalog

   . Kontakt

   . Impressum

Im Kurzen Busch 12A – 58640 Iserlohn – Germany
Tel.: +49 2371 9534588 // Fax:  +49 2371 9534589
Geschäftsführer: Nadine Eschen und Stephan Holzinger
HRB 9188 – Amtsgericht Hagen – Ust.-ID-Nr.: DE284925173
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Ob Werkstückbeschädigung, Verschleiß oder Designänderung – mit Hilfe des Laserschweißens können die Materialien präzise, schnell und verzugsfrei repariert oder modifiziert werden. Härte und Festigkeit des Grundwerkstoffs können durch geeignete Wahl des Zusatzdrahtes reproduziert werden.

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Improbond GmbH

Ausgabe 11/2025

§ 1 – Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 – Angebote

1. Unsere Angebote verstehen sich in allen Teilen freibleibend.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

3. Soweit im Übrigen nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Vertragsverhältnis in allen technischen Fragen an erster Stelle unsere technischen Lieferbedingungen.

§ 3 – Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich der Spulen und der Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Leihweise überlassene Spulen und Verpackung sind in einwandfreiem Zustand umgehend an uns zurückzusenden, die anfallenden Frachtkosten trägt der Besteller. Sofern die leihweise überlassenen Spulen und Verpackung nicht innerhalb von 9 Monaten in einwandfreiem Zustand fracht- und spesenfrei an uns zurückgesandt werden, erfolgt eine Berechnung der dann sofort ohne Abzug fälligen vollen Spulen- und Verpackungskosten. Sonderverpackungen werden berechnet und nicht zurückgenommen.

2. Alle von uns genannten Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

3. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gerät der Besteller 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung in Verzug.

4. Die Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Zum Abzug von Skonto ist der Besteller ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.

§ 4 – Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Sie beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht alle für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen beigebracht sind sowie etwa vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder bei rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung, bei vereinbarter Abholung durch den Besteller der Tag der Absendung der Meldung der Bereitstellung. Bei Aufträgen auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit dem auf den Abruf folgenden Arbeitstag. Wir sind zur vorzeitigen Lieferung und zur Teillieferung berechtigt. Vereinbarte Fristen und Termine gelten vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch unseren Lieferanten und Vorlieferanten (Selbstbelieferungsvorbehalt). Werden wir selbst mit dem für den Auftrag erforderlichen Vormaterial erst verspätet beliefert, so verlängert sich die mit dem Besteller vereinbarte Lieferfrist in gleichem Umfang. Über Umstände, die erhebliche Lieferverzögerungen nach sich ziehen, werden wir unseren Auftraggeber unterrichten.

2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so sind die Ansprüche des Bestellers auf den Ersatz des Verzugsschadens auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalspflichten“) beruht.

3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Abs. 2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferungen, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

4. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

5. Soll Lieferung auf Abruf oder nach Spezifikation durch den Auftraggeber erfolgen und wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung nach unserer Wahl selbst einzuteilen und die Ware zu liefern, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Eine Mehr- oder Minderlieferung ist bis zu 10 % zulässig.

§ 5 – Gefahrübergang

1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kaufsache auf Wunsch des Bestellers an eine andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportpersonen auf den Besteller über.

2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.

3. Bei äußerlich erkennbaren Transportschäden ist der Besteller verpflichtet, dem Frachtführer den Schaden entsprechend der Regelung des § 438 HGB anzuzeigen.

§ 6 – Mängelgewährleistung

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets in erster Linie die Gelegenheit zur Nacherfüllung gem. § 439 BGB zu geben.

3. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder für deren Haltbarkeit übernommen haben.

Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt weiter nicht für solche Schäden, die durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. „Kardinalpflichten“) verursacht wurden; sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder von uns Garantien übernommen wurden, ist unsere Haftung in diesem Fall der Höhe nach auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt.

5. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten, vorausgesetzt die Ware wurde vorschriftsmäßig gelagert. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

§ 7 – Mängelgewährleistung beim Verkauf gebrauchter Maschinen, Fahrzeuge, etc.

1. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine gebrauchte Maschine, ein gebrauchtes Fahrzeug oder sonst ein gebrauchter Gegenstand, so erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 8 – Schutzrechte

1. Erfolgen Lieferungen nach Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Auftraggeber uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Bei Vertragsverletzungen des Auftraggebers stehen seine Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

§ 9 – Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß der §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte gegen uns geltend gemacht werden. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogen. „Kardinalspflichten“).

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 – Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Ausgleichung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten (Fracht, Verpackung usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten hat der Besteller soweit erforderlich auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, uns bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte voll und umfänglich zu unterstützen, insbesondere, uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn er in Zahlungsverzug gerät. Sie erlischt weiter, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt.

In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 – Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.

2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

3. Sofern der Besteller Kaufmann ist, sind für alle Rechtstreitigkeiten die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland international zuständig. Gerichtsstand ist in allen Fällen der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Zuständigkeitsregelungen gelten auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.

§ 12 – Salvatorische Klausel

1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen und insgesamt nicht. Die unwirksame Klausel ist vielmehr zu ersetzen durch eine solche, die der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen am nächsten kommt.

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